AGB

(Stand 02.03.2024)

1. Gel­tungs­be­reich

1.1. Für alle Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen den Par­tei­en gel­ten aus­schließ­lich die nach­fol­gen­den AGB. Ent­ge­gen­ste­hen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des jewei­li­gen Kun­den, im Fol­gen­den „Auf­trag­ge­ber“, fin­den kei­ne Anwen­dung, es sei denn, der Foto­graf Björn Schrei­ber, im Fol­gen­den „Auf­trag­neh­mer“, hat deren Gel­tung aus­drück­lich zuge­stimmt.

1.2. „Fotos“ im Sin­ne die­ser AGB sind alle vom Auf­trag­neh­mer her­ge­stell­ten digi­ta­len Pro­duk­te, unab­hän­gig von der tech­ni­schen Form oder dem Medi­um, in dem sie erstellt oder vor­lie­gen. Dies umfasst ins­be­son­de­re Nega­ti­ve, gedruck­te oder belich­te­te Papier­bil­der, Bil­der in Foto­bü­chern und Hoch­zeit­sal­ben, digi­ta­le Bil­der in Onlin­ega­le­rien oder auf ande­ren Daten­trä­gern sowie Vide­os.

2. Ver­trags­schluss

2.1. Der Ver­trag zwi­schen den Par­tei­en kommt nach fol­gen­der Maß­ga­be zustan­de: Der Auf­trag­ge­ber hat die Mög­lich­keit, die Anfer­ti­gung von Fotos durch den Auf­trag­neh­mer tele­fo­nisch, per E‑Mail oder über das Kon­takt­for­mu­lar auf der Inter­net­sei­te des Auf­trag­neh­mers anzu­fra­gen. Mit einer sol­chen Anfra­ge gibt der Auf­trag­ge­ber noch kein ver­bind­li­ches Ange­bot zum Ver­trags­schluss ab.

2.2. Auf Anfra­ge des Auf­trag­ge­bers unter­brei­tet der Auf­trag­neh­mer tele­fo­nisch oder per E‑Mail ein Ange­bot zur Beauf­tra­gung der Anfer­ti­gung der Fotos. Die­ses Ange­bot ist rechts­ver­bind­lich. Vor­be­halt­lich der Annah­me durch den Auf­trag­ge­ber hat das Ange­bot eine Gül­tig­keit von sie­ben Werk­ta­gen. Nach Ablauf die­ser Frist erlischt das Ange­bot.

2.3. Der Auf­trag­ge­ber hat die Mög­lich­keit, das Ange­bot inner­halb der genann­ten Frist von sie­ben Werk­ta­gen anzu­neh­men. Die Annah­me kann tele­fo­nisch, schrift­lich oder per E‑Mail erfol­gen. Mit der Annah­me des Ange­bots durch den Auf­trag­ge­ber kommt ein ver­bind­li­ches Ver­trags­ver­hält­nis über die Anfer­ti­gung der Fotos zwi­schen den Par­tei­en zustan­de.

2.4. Nimmt der Auf­trag­ge­ber das Ange­bot nach Ablauf der Frist gemäß 2.3 an, gilt dies als erneu­tes Ange­bot, das der Auf­trag­neh­mer durch eine aus­drück­li­che Erklä­rung anneh­men kann. Eine Annah­me erfolgt auch, wenn der Auf­trag­neh­mer eine Auf­trags­be­stä­ti­gung oder eine Vor­schuss­rech­nung über­sen­det.

2.5. Wird der Ver­trag nach der Erst­be­ra­tung, Ver­trags­er­stel­lung und Zusen­dung der Ver­trags­un­ter­la­gen nicht unter­zeich­net, wird eine Stor­no­ge­bühr in Höhe von 149,– Euro (zzgl. MwSt.) fäl­lig.

3. Pflich­ten des Auf­trag­ge­bers

3.1. Der Auf­trag­ge­ber ist dafür ver­ant­wort­lich, dass dem Foto­gra­fen alle für die Aus­füh­rung des Auf­trags erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen recht­zei­tig vor­lie­gen (z. B. Weg­be­schrei­bun­gen, Son­der­wün­sche, etc.).

3.2. Der Auf­trag­ge­ber ist dafür ver­ant­wort­lich, die teil­neh­men­den Gäs­te dar­über zu infor­mie­ren, dass wäh­rend der Ver­an­stal­tung foto­gra­fiert bzw. gefilmt wird. Soll­ten Gäs­te dies nicht wün­schen, müs­sen sie dies dem Ver­an­stal­ter mit­tei­len.

3.3. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, den Auf­trag­neh­mer dar­über zu infor­mie­ren und sicher­zu­stel­len, dass die­se Per­so­nen auf Grup­pen­bil­dern o. ä. nicht zu sehen sind.

3.4. Unter­lässt der Auf­trag­ge­ber die oben beschrie­be­ne Infor­ma­ti­on und Ein­wil­li­gung sei­ner Gäs­te gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO gegen­über dem Auf­trag­neh­mer, stellt er den Auf­trag­neh­mer von sämt­li­chen Ansprü­chen Drit­ter frei, die auf­grund einer Ver­let­zung ihres Per­sön­lich­keits­rechts o. ä. gel­tend gemacht wer­den.

3.5. Soll­ten neben dem Auf­trag­neh­mer wei­te­re Foto­gra­fen oder Video­gra­fen beauf­tragt wer­den, ist dies dem Auf­trag­neh­mer spä­tes­tens 14 Tage vor der Veranstaltung/Hochzeit schrift­lich mit­zu­tei­len. Der Auf­trag­ge­ber muss zudem die Kon­takt­da­ten der ande­ren Dienst­leis­ter zur Ver­fü­gung stel­len, damit eine Abspra­che zur Zusam­men­ar­beit erfol­gen kann. Kann hier­bei kei­ne Eini­gung erzielt wer­den, ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, im Vor­feld die Auf­ga­ben­tei­lung zu klä­ren. Rekla­ma­tio­nen, die auf das Ver­hal­ten der ande­ren Foto­gra­fen oder Video­gra­fen zurück­zu­füh­ren sind, sowie auf foto­gra­fie­ren­de oder fil­men­de Gäs­te oder ande­re Per­so­nen, sind aus­ge­schlos­sen.

3.6. Der Auf­trag­ge­ber stellt sicher, dass an den jewei­li­gen Stand­or­ten das Foto­gra­fie­ren erlaubt ist. Ent­ste­hen­de War­te­zei­ten auf­grund von Foto­gra­fier­ver­bo­ten wer­den als Arbeits­zeit des Auf­trag­neh­mers gewer­tet.

3.7. Der Auf­trag­ge­ber wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Fotos stets dem künst­le­ri­schen Gestal­tungs­spiel­raum des Foto­gra­fen unter­lie­gen. Rekla­ma­tio­nen und/oder Män­gel­rü­gen hin­sicht­lich des vom Auf­trag­neh­mer aus­ge­üb­ten künst­le­ri­schen Gestal­tungs­spiel­raums, des Auf­nah­me­or­tes sowie der ver­wen­de­ten opti­schen und tech­ni­schen Mit­tel der Foto­gra­fie sind daher aus­ge­schlos­sen. Nach­träg­li­che Ände­rungs­wün­sche des Auf­trag­ge­bers bedür­fen einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung, Beauf­tra­gung und Ver­gü­tung.

3.8. Der Auf­trag­ge­ber trägt das Risi­ko für alle Umstän­de, die nicht vom Foto­gra­fen zu ver­tre­ten sind, dar­un­ter behörd­li­che Auf­la­gen (z. B. Coronaschutzverordnung/Lockdown, Mas­ken­pflicht, Begren­zung der Per­so­nen­zahl, ‚Tanz­ver­bot‘ o. ä.), Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se bei Außen­auf­nah­men, das recht­zei­ti­ge Bereit­stel­len von Pro­duk­ten, die Prä­senz von Requi­si­ten, soweit deren Beschaf­fung dem Auf­trag­ge­ber obliegt, Rei­se­sper­ren, das Nicht­er­schei­nen ange­kün­dig­ter Bevoll­mäch­tig­ter des Auf­trag­ge­bers sowie Fäl­le höhe­rer Gewalt.

4. Pflich­ten des Auf­trag­neh­mers

4.1. Der Auf­trag­neh­mer foto­gra­fiert wäh­rend der Hoch­zeits­ver­an­stal­tung des Auf­trag­ge­bers im ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Umfang. Der Auf­trag­ge­ber hat die Mög­lich­keit, am Tag der Ver­an­stal­tung zusätz­li­che Stun­den in Auf­trag zu geben.

4.2. Der Auf­trag­neh­mer ver­pflich­tet sich zur Anfer­ti­gung der Fotos in einem gän­gi­gen Datei­for­mat (z. B. JPEG). Der Auf­trag­ge­ber hat kei­nen Anspruch auf die Her­aus­ga­be von Datei­en im RAW-For­mat.

4.3 Der Auf­trag­neh­mer über­gibt dem Auf­trag­ge­ber die Fotos inner­halb von acht Wochen nach dem Foto­ter­min. Die Über­ga­be erfolgt über einen Online­dienst mit­tels eines Zugangs­links. Für beson­ders auf­wän­di­ge Zusatz­pro­duk­te (z. B. Hoch­zeit­sal­ben) wird ein geson­der­ter Über­ga­be­ter­min je nach indi­vi­du­el­lem Auf­wand ver­ein­bart.

4.4. Prü­fung und Rekla­ma­ti­on

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die bereit­ge­stell­ten Fotos inner­halb von 14 Tagen her­un­ter­zu­la­den und auf Voll­stän­dig­keit sowie etwa­ige Män­gel zu prü­fen. Spä­te­re Rekla­ma­tio­nen kön­nen nur dann berück­sich­tigt wer­den, wenn es sich um tech­ni­sche Feh­ler han­delt, die eine Nut­zung der Bil­der unmög­lich machen.

4.5 Video­gra­fie im Super-8-Stil (optio­nal)

Sofern ein High­light­vi­deo im Super-8-Look Bestand­teil des Auf­trags ist, erfolgt die Erstel­lung im Rah­men der foto­gra­fi­schen Beglei­tung. Es han­delt sich um ein zusätz­li­ches, künst­le­ri­sches Pro­dukt mit einer Län­ge von ca. 3–5 Minu­ten, das stim­mungs­voll aus­ge­wähl­te Momen­te des Tages wie­der­gibt. Der Fokus liegt auf der Ästhe­tik des Super-8-Stils – nicht auf einer voll­stän­di­gen fil­mi­schen Doku­men­ta­ti­on. Eine durch­ge­hen­de Video­auf­zeich­nung erfolgt nicht; Ton­auf­nah­men wer­den nicht erstellt.

Die Aus­wahl des Film­ma­te­ri­als, der Schnitt sowie Stil und Musik­aus­wahl oblie­gen dem Auf­trag­neh­mer. Es besteht kein Anspruch auf bestimm­te Sze­nen oder eine voll­stän­di­ge Abbil­dung des Tages­ab­laufs.

Das High­light­vi­deo wird dem Auf­trag­ge­ber per Down­load­link zur Ver­fü­gung gestellt.

Nach­träg­li­che Ände­rungs­wün­sche, die über klei­ne­re Kor­rek­tu­ren hin­aus­ge­hen, wer­den mit einem Stun­den­satz von 150,– € inkl. MwSt. berech­net.

5. Ver­gü­tung und Aus­la­gen

5.1. Wünscht der Auf­trag­ge­ber eine Ver­län­ge­rung der Auf­nah­me­ar­bei­ten oder wird die vor­ge­se­he­ne Zeit aus Grün­den, die der Auf­trag­neh­mer nicht zu ver­tre­ten hat, über­schrit­ten, so wird der Auf­trag­neh­mer für die zusätz­li­che Arbeits­zeit ein Hono­rar pro ange­fan­ge­ner Stun­de berech­nen. Der genaue Stun­den­satz wird im Vor­feld indi­vi­du­ell ver­ein­bart und ist in der Rech­nung aus­ge­wie­sen.

5.2. Bei Ver­trags­schluss wird ein Vor­schuss in Höhe von 50 % der Gesamt­sum­me fäl­lig. Die­ser ist inner­halb von sie­ben Tagen nach Ver­trags­schluss zu zah­len. Der Auf­trag­ge­ber ist zur Vor­aus­zah­lung ver­pflich­tet. Für die frist­ge­rech­te Zah­lung ist der Ein­gang des Betrags auf dem Kon­to des Auf­trag­neh­mers maß­geb­lich.

Erst mit dem Ein­gang des Vor­schus­ses gilt der Ter­min für den Auf­trag­neh­mer als ver­bind­lich.

5.3. Geht die Zah­lung nicht frist­ge­recht ein, wird der Auf­trag­neh­mer die Zah­lung unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist anmah­nen. Ver­streicht auch die­se Frist, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, die ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen zu ver­wei­gern. Gesetz­li­che Rück­tritts­rech­te sowie die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen blei­ben davon unbe­rührt.

5.4. Der Vor­schuss wird im Fal­le einer Kün­di­gung durch den Auf­trag­ge­ber nicht erstat­tet.

5.5. Die Zah­lung der ver­blei­ben­den Ver­gü­tung ist spä­tes­tens zwei Wochen vor dem oben genann­ten Ver­an­stal­tungs­ter­min fäl­lig. Soll­te die Zah­lung nicht frist­ge­recht ein­ge­hen, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, die ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen zu ver­wei­gern. Dies wird als Kün­di­gung sei­tens des Auf­trag­ge­bers betrach­tet.

5.6. Für die Her­stel­lung der Foto­gra­fien wird ein Hono­rar als Stun­den­satz, Tages­satz oder als ver­ein­bar­te Pau­scha­le berech­net. Neben­kos­ten (wie z. B. Rei­se­kos­ten) wer­den geson­dert ver­ein­bart und vom Auf­trag­ge­ber getra­gen. Die An- und Abrei­se des Auf­trag­neh­mers erfolgt jeweils von Bot­trop aus. Sofern nicht anders ver­ein­bart, gilt eine Kilo­me­ter­pau­scha­le von 1,35 € je gefah­re­nem Kilo­me­ter. Bei Anrei­se mit der Bahn oder dem Flug­zeug sowie bei erfor­der­li­chen Über­nach­tun­gen wer­den die tat­säch­lich ent­ste­hen­den Kos­ten und Spe­sen in Rech­nung gestellt.

5.7. Sofern ver­ein­bart, stellt der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer ein Ein­zel­zim­mer in der Nähe des Ver­an­stal­tungs­or­tes zur Ver­fü­gung. In der Regel sind zur Sicher­stel­lung einer pünkt­li­chen Anwe­sen­heit bei Hoch­zeits­ter­mi­nen zwei Über­nach­tun­gen erfor­der­lich.

5.8. Sons­ti­ge durch den Auf­trag anfal­len­de Kos­ten, wie Mate­ri­al­kos­ten, Park­ge­büh­ren, Por­to und Ver­pa­ckung, sind nicht im Hono­rar ent­hal­ten und wer­den vom Auf­trag­ge­ber getra­gen. Essen und Geträn­ke wäh­rend der Repor­ta­ge wer­den dem Auf­trag­neh­mer in ange­mes­se­nem Umfang unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung gestellt.

6. Auf­trags­än­de­run­gen, ‑erwei­te­run­gen und ‑kün­di­gung

6.1. Im Fal­le einer Kün­di­gung auf­grund der Aus­übung gesetz­li­cher Kün­di­gungs­rech­te durch eine der Par­tei­en gel­ten die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen.

6.2. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, im Fal­le einer Kün­di­gung durch den Auf­trag­ge­ber einen Scha­dens­er­satz­an­spruch in Höhe der unter Zif­fer 5.2 die­ser Ver­ein­ba­rung genann­ten Antei­le der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung gel­tend zu machen, es sei denn, der Auf­trag­ge­ber weist nach, dass dem Auf­trag­neh­mer ein gerin­ge­rer oder gar kein Scha­den ent­stan­den ist oder dass der Auf­trag­neh­mer die Kün­di­gung zu ver­tre­ten hat. Erfolgt die Kün­di­gung weni­ger als 60 Tage vor dem ver­ein­bar­ten Ter­min, ist der voll­stän­di­ge Gesamt­be­trag fäl­lig.

6.3. Kann der Auf­trag­neh­mer den Auf­trag auf­grund von Krank­heit oder aus einem von ihm ver­schul­de­ten Umstand nicht durch­füh­ren, wer­den dem Auf­trag­ge­ber die im Vor­aus geleis­te­ten Zah­lun­gen erstat­tet.

7. Eigen­tums­vor­be­halt, Nut­zungs- und Urhe­ber­rech­te

7.1. Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung blei­ben die Fotos im Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers.

7.2. Der Auf­trag­ge­ber erwirbt ein­fa­che Nut­zungs­rech­te an den Fotos für den pri­va­ten Gebrauch. Das Recht zur Ver­viel­fäl­ti­gung und Wei­ter­ga­be an Drit­te wird für pri­va­te Zwe­cke ein­ge­räumt. Die Nut­zungs­rech­te wer­den erst nach voll­stän­di­ger Bezah­lung der Ver­gü­tung auf den Auf­trag­ge­ber über­tra­gen. Die Aus­wahl der Fotos trifft der Auf­trag­neh­mer. Der Auf­trag­ge­ber hat kei­nen Anspruch dar­auf, alle Fotos zu erhal­ten.

7.3. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, die ent­stan­de­nen Fotos im Rah­men der Eigen­wer­bung (z. B. für Aus­stel­lun­gen, Mes­sen, Inter­net­prä­sen­ta­tio­nen, Web­sei­ten, Social Media, Blogs, Fach­ma­ga­zi­ne für Foto­gra­fie oder Hoch­zei­ten) zu ver­wen­den. Wider­spricht der Auf­trag­ge­ber der Nut­zung zur Eigen­wer­bung, erhöht sich die Gesamt­sum­me um 30 %.

7.4. Ande­re Dienst­leis­ter, wie z. B. Visa­gis­ten, Deko­ra­teu­re oder Hoch­zeits­pla­ner, dür­fen Fotos nur nach schrift­li­cher Frei­ga­be durch den Auf­trag­neh­mer ver­wen­den.

7.5. Das aus­schließ­li­che Urhe­ber­recht an allen im Rah­men des jewei­li­gen Auf­trags gefer­tig­ten Foto­gra­fien liegt beim Auf­trag­neh­mer.

7.6. Die Auf­be­wah­rung der digi­ta­len Bild­da­ten ist nicht Teil des Auf­trags. Eine Auf­be­wah­rung erfolgt daher ohne Gewähr.

7.7. Indi­vi­du­el­le Abwei­chun­gen bezüg­lich der Nut­zungs- und Urhe­ber­rech­te müs­sen schrift­lich ver­ein­bart wer­den.

8. Haf­tung

8.1. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet in allen Fäl­len ver­trag­li­cher und außer­ver­trag­li­cher Haf­tung bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen.

8.2. In allen ande­ren Fäl­len haf­tet der Auf­trag­neh­mer – soweit in Zif­fer 8.3 die­ser AGB nicht anders gere­gelt – nur bei Ver­let­zung einer Ver­trags­pflicht, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Kun­de regel­mä­ßig ver­trau­en darf (soge­nann­te Kar­di­nal­pflicht). In allen übri­gen Fäl­len ist die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers vor­be­halt­lich der Rege­lung in Zif­fer 8.3 die­ser AGB aus­ge­schlos­sen.

8.3. Soweit der Auf­trag­neh­mer gemäß Zif­fer 8.1 die­ser AGB dem Grun­de nach haf­tet, ist die­se Haf­tung auf Schä­den begrenzt, die der Auf­trag­neh­mer bei Ver­trags­schluss als mög­li­che Fol­ge einer Ver­trags­ver­let­zung vor­aus­ge­se­hen hat oder bei Anwen­dung ver­kehrs­üb­li­cher Sorg­falt hät­te vor­aus­se­hen müs­sen. Mit­tel­ba­re Schä­den und Fol­ge­schä­den, die Fol­ge von Män­geln des Leis­tungs­ge­gen­stands sind, sind zudem nur ersatz­fä­hig, soweit sol­che Schä­den bei bestim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung des Leis­tungs­ge­gen­stands typi­scher­wei­se zu erwar­ten sind.

8.4. Die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit sowie nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt von den Zif­fern 8.1 bis 8.3 die­ser AGB unbe­rührt.

8.5. Die ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung auf Scha­dens­er­satz für anfäng­li­che Män­gel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist aus­ge­schlos­sen.

9. Auf­rech­nung, Zurück­be­hal­tungs­rech­te und Abtre­tung

9.1. Der Auf­trag­ge­ber ist zur Auf­rech­nung nur mit rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten oder unbe­strit­te­nen For­de­run­gen gegen den Auf­trag­neh­mer berech­tigt. Glei­ches gilt für die Gel­tend­ma­chung von Zurück­be­hal­tungs­rech­ten.

9.2. Die Abtre­tung von Ansprü­chen gegen den Auf­trag­neh­mer an Drit­te ist nur mit des­sen schrift­li­cher Zustim­mung mög­lich.

10. Text­form

10.1. Ergän­zun­gen und Ände­run­gen der getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Par­tei­en, ein­schließ­lich die­ser AGB, bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Text­form. Der Vor­rang von Indi­vi­du­al­ver­ein­ba­run­gen bleibt hier­von unbe­rührt.

11. Anzu­wen­den­des Recht

11.1. Es gilt deut­sches Recht. Bei Ver­brau­chern gilt die­se Rechts­wahl nur, soweit dadurch der durch zwin­gen­de Bestim­mun­gen des Rechts des Staa­tes des gewöhn­li­chen Auf­ent­halts des Ver­brau­chers gewähr­te Schutz nicht ent­zo­gen wird (Güns­tig­keits­prin­zip).

11.2. Erfül­lungs­ort für alle Leis­tun­gen aus den zwi­schen den Par­tei­en bestehen­den Geschäfts­be­zie­hun­gen ist Bot­trop. Der Gerichts­stand ist Bot­trop, soweit der Auf­trag­ge­ber nicht Ver­brau­cher ist. Das­sel­be gilt, wenn der Auf­trag­ge­ber kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in Deutsch­land oder der EU hat oder wenn der Wohn­sitz oder gewöhn­li­che Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist. Die Befug­nis, auch ein Gericht an einem ande­ren gesetz­li­chen Gerichts­stand anzu­ru­fen, bleibt unbe­rührt.

11.3. Die Bestim­mun­gen des UN-Kauf­rechts fin­den aus­drück­lich kei­ne Anwen­dung.